24h Notruf +49 (0) 3571/60 557-110
DAX
Suchicon
Telefon Facebook Xing

Jederzeit rundum beraten!

Wir sind Ihr Ansprechpartner für Finanzen, Versicherungen und Kapitalanlagen! Unsere Experten stehen Ihnen beratend zur Seite und unterstützen Sie mit Coaching-Angeboten.

Unsere Leistungen

Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung


Die Obliegenheiten in der Wohngebäudeversicherung

Wer Versicherungsschutz in Anspruch nehmen möchte, muss auch gewisse Pflichten erfüllen.

Wenn man eine Versicherung abschließt, möchte man sich damit beim Eintritt von Schadenfällen gut abgesichert wissen. Damit eine Gesellschaft dem Versicherungsnehmer jedoch auch diesen Schutz gewährt, muss dieser bestimmte Pflichten erfüllen: die Obliegenheiten. Unter den Obliegenheiten im Bereich der Wohngebäudeversicherung versteht man daher die vertraglich festgelegten Pflichten des Versicherungsnehmers (VN), welche unbedingt eingehalten werden sollten, damit der VN den entsprechenden Versicherungsschutz erhält.

Gut zu wissen! 

Ob Wohngebäude- oder eine andere Versicherung: Welche vertraglichen Obliegenheiten durch den VN eingehalten werden müssen, bestimmen zum einen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und zum anderen die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen. Die Einhaltung solcher vertraglichen Vereinbarungen ist eine wichtige Voraussetzung, damit die Versicherungsgesellschaft im Voraus ihr Risiko kalkulieren und im Fall des Eintretens eines Versicherungsfalls die Leistung erbringen kann, die vereinbart wurde. Grundsätzlich wird bei diesem Thema zwischen Obliegenheiten unterschieden, welche der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss erfüllen muss und solchen, die der VN während der Vertragslaufzeit erbringen muss. 

Obliegenheiten vor Vertragsabschluss 

Damit der Versicherungsvertrag überhaupt in Kraft treten kann, muss der Versicherungsnehmer verschiedene vorvertragliche Obliegenheiten erfüllen. Dazu zählen: 

  • Wahrheitsgemäße Angaben im Antrag zur Person, dem Risiko und den Vorschäden 
  • Zahlung der Erstprämie 

Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit 

Wer meint, dass nur bei ständig oder regelmäßig bewohnten Gebäuden Arbeit anfällt und Pflichten erfüllt werden müssen, der irrt. Auch bei dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum unbewohnten Gebäuden gibt es Obliegenheiten zu beachten, zum Beispiel: 

  • Alle wasserführenden Anlagen müssen abgesperrt und entleert werden. 
  • Ein länger nicht genutztes Haus muss beheizt und kontrolliert werden.   

Allgemein gilt:   

  • Sämtliche behördliche oder gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen müssen eingehalten werden. 
  • Um- oder Anbauten sind dem Versicherer unbedingt zu melden. 
  • Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. 
  • Bei Eintritt eines Schadens ist nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Weisungen des Versicherers zu folgen sowie der Schaden unverzüglich zu melden. 
  • Eine ebenfalls unverzügliche Meldung muss bei Adressänderung oder Namensänderung erfolgen. 
  • Zur Vermeidung von Überschwemmungs- beziehungsweise Rückstauschäden in rückstaugefährdeten Räumen müssen entsprechende Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden. 
  • Anzeigepflicht besteht bei Gefahrenerhöhung, beispielsweise bei: 
  1. längerem Leerstand 
  2. Baumaßnahmen am Gebäude, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder 
  3. Aufnahme eines Gewerbebetriebs in dem Gebäude   

Wenn während der Vertragslaufzeit eine Obliegenheit des VN verletzt wird, kann die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme ohne Einhaltung einer Frist kündigen – es sei denn, der Kunde hat seine Pflicht nicht vorsätzlich, also absichtlich, oder grob fahrlässig verletzt. Mit rechtlichen Nachteilen muss der VN nur rechnen, wenn er die ihm auferlegte Obliegenheit schuldhaft verletzt hat. 

Bitte beachten! Sie sollten sich darüber bewusst sein, dass bezüglich der Schuldfrage beziehungsweise der Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Schadenfall eine gegenseitige Beweispflicht besteht: Die Versicherungsgesellschaft muss den Beweis erbringen, dass der VN arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat und der VN muss beweisen, dass er keine Schuld an dem Schaden trägt.  Welche Verschuldensarten gibt es? 

  • Arglistige Täuschung: Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und diesen anfechten. 
  • Vorsatz: Versicherer hat Rücktrittsrecht. 
  • Leichte Fahrlässigkeit: Versicherer kann kündigen. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Versicherer hat Rücktrittsrecht. 

Besonders diffizil ist die Situation häufig im Fall von grober Fahrlässigkeit: Hier sollte man wissen, dass es besonders nach der Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 für Versicherer nicht mehr so einfach ist, bereits eingereichte Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit vollständig auszusetzen. 

Bei einer besonderen Schwere der Fahrlässigkeit des VN ist eine Leistungsverweigerung durch die Versicherung dennoch weiterhin möglich. 

Obliegenheiten und gesetzliche Vorschriften in der gewerblichen Gebäudeversicherung

Damit ein Kurzschluss nicht zu Leistungskürzung führt!

Für Gewerbetreibende sind ihre Immobilien eine wichtige Basis ihrer Geschäftstätigkeit und haben zudem einen hohen finanziellen Wert.

Um beides zu erhalten, entscheiden sich viele für den Abschluss einer Gebäudeversicherung.  

Allerdings ist es damit nicht getan, denn der Versicherungsnehmer hat auch während der Laufzeit bestimmte vertraglich festgelegte Obliegenheiten und gesetzliche Vorschriften zu erfüllen. Dadurch wird zum einen gewährleistet, dass das versicherte Gebäude auch den hohen technischen und baulichen Anforderungen standhalten kann und zum anderen, dass eine Versicherung im Schadenfall überhaupt leistet.

Gut zu wissen: Elektrobrände sind eine der häufigsten Brandursachen! 

Eine regelmäßig stattfindende Elektrorevision ist eine dieser essentiellen Obliegenheiten des VN und aufgrund der hohen Schadendichte an Elektrobränden wichtiger denn je. So zählen laut der Continentale die Gebäudeversicherer jährlich rund 200.000 Feuerschäden, wobei etwa 32 Prozent der registrierten Brände durch Fehler an der Elektrizität von Gebäuden verursacht wurden (siehe Statistik).

Damit machen diese den größten Anteil an Brandursachen aus!

Sorgen Sie für den Notfall vor!

Umso unerlässlicher ist es demnach für Ihre gewerblichen Kunden, dass diese in ihren Betriebsgebäuden regelmäßig Elektrorevisionen durchführen lassen.   

Dabei haben Ihre Kunden verschiedene Prüffristen zu beachten. So gilt beispielsweise für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel eine Prüffrist von 4 Jahren.

Bitte beachten!

Ob ein Versicherungsvertrag besteht oder nicht – alle Gesetze, Richtlinien und Vorschriften haben davon unabhängig ihre Gültigkeit. Diese Regelungen sind demnach unbedingt von Ihren Kunden einzuhalten. Bei Verstoß – auch ohne Schaden – können hohe Geldbußen fällig werden.

Bestehen Versicherungsverträge und die gesetzlich-behördlichen Bestimmungen werden nicht beachtet, so gilt dies als Obliegenheitsverletzung. Als Konsequenz daraus ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder sogar ganz oder teilweise leistungsfrei.

(Quelle: Invers GmbH Leipzig)

zurück zur Übersicht