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Coronavirus – Was zahlt die Reiserücktrittsversicherung?


Viele Deutsche haben Angst zu reisen, nachdem die Zahl der Erkrankten mit dem Coronavirus auch in Europa ansteigt.

Zu beachten gilt: Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie jetzt beim Coronavirus wird als ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (so genannte „höhere Gewalt“) eingestuft, wie die Verbraucherzentralen berichten. Wenn eine Pauschalreise durch ein solches erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, dann können Betroffene von der Reise kostenfrei zurücktreten. Allerdings gilt hierbei der Blick auf den Einzelfall und die konkrete Situation am Reiseziel.

Erkrankung berechtigt zum Rücktritt

Klar ist: Wenn eine versicherte Person am Coronavirus erkrankt ist und dies entsprechend ärztlich nachweisen kann, sollte auch die Reiserücktrittsversicherung anstandslos zahlen. Schließlich springt sie ein, wenn es aufgrund einer Krankheit unzumutbar wäre die Reise anzutreten. Entsprechend ist ein solcher Schutz gerade jetzt zu empfehlen.

Etwas komplizierter ist es hingegen, wenn ein Versicherter aufgrund der Erkrankung eines Mitreisenden in Quarantäne muss, ohne selbst erkrankt zu sein. Dieser Fall ist in der Regel nicht in Reiseversicherungen abgedeckt, da eine solche Quarantäne als „Eingriff von hoher Hand“ gewertet wird. Damit ist gemeint, dass eine Behörde diese Maßnahme angeordnet hat.

Anspruch auf kostenlose Stornierung bei Reisewarnung

Relativ einfach ist der Sachverhalt, wenn eine Pauschalreise über einen Veranstalter gebucht wurde und das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat. Dann haben die verhinderten Urlauber Anrecht darauf, die Reise ohne Mehrkosten stornieren zu lassen. Allerdings haftet hier nicht der Reiseversicherer, sondern der Veranstalter muss angesprochen werden.

Problematisch wird es, wenn keine offizielle Reisewarnung für eine Region vorliegt. Aktuell betrifft das vor allem Norditalien, wo viele Coronavirus-Fälle aufgetreten sind. Das Problem: Ohne eine Reisewarnung haben Pauschalurlauber nicht automatisch Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung durch den Veranstalter, wenn sie nun Bella Italia nicht mehr ansteuern wollen, aber den Urlaub schon gebucht haben. Anders sieht es in der chinesischen Provinz Hubei aus, wo das Virus mit zuerst aufgetreten ist. Für diese Region besteht eine offizielle Reisewarnung, denn dort droht nach Ansicht des Auswärtigen Amts eine konkrete Gefahr für Leib und Leben: dann muss der Veranstalter Storno ermöglichen.

Ansprüche gegenüber dem Veranstalter kann es laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aber auch geben, wenn man die Reise bereits angetreten hat und diese vor Ort aufgrund behördlicher Anordnungen wesentlich erschwert und beeinträchtigt wird. Das sei aber von der konkreten Situation und dem Einzelfall abhängig. Hier wird empfohlen, die Einschränkungen gut zu dokumentieren.

Gespräch mit Reiseveranstalter suchen!

Auch eine wesentliche Änderung der Reise könne eine kostenfreie Stornierung – oder teilweise Erstattung von Kosten – unter Umständen begründen: etwa, wenn zentrale Sehenswürdigkeiten der Reise aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen nicht besichtigt werden dürfen. Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale, dass in China die „Verbotene Stadt“ sowie große Teile der Chinesischen Mauer gesperrt seien. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung helfen, eventuell Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Zunächst aber sollte der Kontakt mit dem Reiseveranstalter gesucht werden. So haben mehrere Tour-Anbieter bereits kommuniziert, dass sie Reisen nach China und in bestimmte andere asiatische Regionen schon aus Kulanz kostenfrei stornieren wollen, wenn die Touristen eine Ansteckung mit dem Coronavirus fürchten. Auch zahlreiche Fluggesellschaften machen freiwillige Angebote, Reisen zu stornieren oder umzubuchen, wenn eine Region vom Coronavirus besonders betroffen ist.

Ihr Team der JRB. Finanz AG

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