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Diensthaftpflicht-warum ist diese notwendig?


Grundsätzlich haftet dieser für seine Beschäftigten. Aber: Der Dienstherr/Arbeitgeber kann unter besonderen Umständen Beschäftigte im ÖD in Regress nehmen. Mindestens bei grober Fahrlässigkeit des Beamten und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes wird der Dienstherr diesen in Regress nehmen. Dass der Dienstherr auch tatsächlich seinen Ersatzanspruch (Regress) geltend macht, wird u.a. überwacht durch den Bundesrechnungshof bzw. durch die Landesrechnungshöfe.

Einfache Schadenbeispiele für die Diensthaftpflicht zum besseren Verstehen:

Sportunterricht

Ein Sportlehrer baut den Stufenbarren unsachgemäß auf, so dass der Stufenbarren während der Turnübung einer Schülerin aus der Verankerung gerät. Bei dem Sturz verletzt sich die Schülerin schwer.

Durch Knall verletzt

Polizeibeamter handelte grob fahrlässig. Waffe wird unsachgemäß gereinigt, so dass sich dabei ein Schuss löst. Ein Kollege leidet seitdem an Tinnitus. Der Dienstherr macht Kostenerstattungen in Höhe von 1.750 € geltend.

Baubehörde

Ein Beamter hat eine Baugenehmigung erteilt. Daraufhin beginnt der Bauherr mit den Bauarbeiten. Die Baugenehmigung wird aufgrund eines Widerspruchs des Nachbarn aufgehoben, weil die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig war.

Teures Ende einer Dienstfahrt

Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Gern beraten wir Sie dazu näher. Rufen Sie uns einfach unter 03571 / 605570 an.

Ihr Team der JRB. Finanz AG

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