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Im Schadensfall: Versicherungsgesellschaften zahlen oft auch bei Fahrlässigkeit


Oder das Erdgeschossfenster ist an gekippt und es wird eingebrochen; oder am Auto steckt der Schlüssel und dieses wird gestohlen  … Fälle von grober Fahrlässigkeit, die jedoch die Versicherungen nicht grundsätzlich vor Erstattung schützen. Die Versicherungsgesellschaften sind seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 verpflichtet, genau zu prüfen, unter welchen Umständen der jeweilige Schaden entstand. Damit können sie sich, wie viele aktuelle Urteile zeigen, nicht mehr so ohne weiteres aus der Affäre ziehen. Auch wenn sich hier eine „Quotelung“ bemerkbar macht, wurde in vielen Fällen doch gezahlt, wenn auch nicht immer die volle Summe. Wichtig ist, dass sofort alles notiert wird, was zu einer Schadensentlastung führen könnte. Dies zählt ebenso für äußere Umwelteinflüsse.

Die aktuelle „Finanztest“ verweist in ihrer Januar-Ausgabe auch darauf, dass ein Vertrag, der älter als 2008 ist und dessen Versicherer nie verständlich über die neue Quotelung bei grober Fahrlässigkeit informiert hat, in vielen Fällen voll zahlen muss. Daher sollte im Schadensfall immer auf eine wertende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls bestanden werden.

Kommt es bei Ihnen zu einem Schadensfall, dann lesen Sie Ihre Versicherungsunterlagen durch bzw. rufen Sie uns an. Gemeinsam überlegen wir die nächsten Schritte!

Nachwievor gilt weiter: Wer unter Alkohol am Steuer einen Unfall verursacht hat, hat keine Chance. Hier können die Versicherer die Entschädigungszahlung sogar komplett streichen.

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