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Unsere Leistungen

Vorabpauschale – Die guten und die schwierigen Seiten einer Steuer


  • Das Prinzip der Abgeltungssteuer: Immer wenn irgendwo Erträge erwirtschaftet werden, bemüht sich der Staat in Form von Steuern sich an diesen Gewinnen zu beteiligen. Dies ist auch bei Kapitalanlagen der Fall. Ob nun der Ertrag über Zinsen (z.B. Sparbuch, Tagesgeld, Bausparen, auch klassische Lebensversicherung, …) oder Investmentdepots (z.B. Aktienfonds, Mischfonds, …) erwirtschaftet wird, spielt dabei keine Rolle. Der Staat wird über die Abgeltungssteuer (zur Zeit: 25%, dazu kommen noch Soli- und Kirchensteuer) einen Teil des erwirtschafteten Gewinnes einbehalten. Beispiel 1: Wenn ich am Jahresanfang also 1.000 € auf dem Sparbuch anlege und am Ende des Jahres 1.200 € dort hätte bekäme der Staat von den 200 € Gewinn 50 € als Abgeltungssteuer. Der prinzipielle Unterschied zwischen klassischen Zinsanlagen (z.B. Sparbuch) und Anlagen in offenen Investmentfonds (z.B. Aktienfonds) war bisher, dass er von dem Sparbuch die 50 € sofort bekäme, von dem Investmentfond erst beim Verkauf, also unter Umständen bei langfristigem anlegen erst viele Jahre später, wenn der Fond oder Anteile davon verkauft werden würden.
  • Auswirkungen des Freistellungsauftrages: Damit die Abgeltungssteuer nicht schon kleinere Kapitalvermögen mindert hat jeder deutsche Anleger einen pauschalen Freibetrag von 801 €. Diesen kann er beliebig auf verschiedene Banken bzw. Depots aufteilen. Bei den Anlagen im Depot fiel der größte Teil der Abgeltungssteuer erst beim Verkauf des Aktienfonds an. Damit hat es hier Sinn gemacht den Freistellungsauftrag besonders im Jahr des Verkaufes bzw. Teilverkaufes des Fonds der Depotbank zuzuordnen*. Im Prinzip war es also durchaus sinnvoll den Großteil des Freibetrages den Zinsanlagen zuzuordnen (soweit es überhaupt noch Zinsen gab) und nur bei Auszahlungen den Freibetrag für die Investmentdepots zu erhöhen.
  • Vorabpauschale, die neue Gestaltung der Abgeltungssteuer: Bei Zinsprodukten bekam der Staat also Jahr für Jahr seine Abgeltungssteuer. Wobei man wohl sagen sollte, dass bei den gegenwärtigen Zinsen diese Abgeltungssteuer nicht allzu üppig ausfiel. Bei den Investmentdepots fiel die Abgeltungssteuer überwiegend erst zum Verkauf an. Das ändert sich jetzt mit der Vorabpauschalen. Beispiel 4: Ihr Fond hatte im ersten Jahr 200 € Gewinn. Auf diesen Gewinn fällt zukünftig, anlog den Zinsprodukten zum Jahresende sofort die Abgeltungssteuer an. Aber n i c h t die ganzen 200 € werden jetzt versteuert. Es wird, nach gesetzlich vorbestimmten Regeln eine sogenannte Vorabpauschale berechnet. Die Vorabpauschale fällt i m m e r kleiner als der Gewinn aus. Hier könnten das z.B. 140 € sein. Die Abgeltungssteuer wird jetzt auf diese 140 € berechnet. Sie betrüge 35 € (25% von 140). Im zweiten Jahr könnte die Vorabpausche von 100 € Gewinn 60 € betragen. Es würden also 15 € (25% von 60 €) Abgeltungssteuer anfallen. Im dritten Jahr werden keine Gewinne generiert. In diesen Fällen fällt auch keine Steuer an. Im vierten Jahr betrug der Gewinn 300 €. Die Vorabpauschale könnte 240 € betragen. Damit läge die Abgeltungssteuer bei 60 €.Die Abgeltungssteuern auf Investmentfonds fallen also zukünftig nicht mehr überwiegend zum Verkauf an. Sie werden vielmehr über die Laufzeit verteilt eingefordert. Das bedeutet für Ihr Depot, dass im Januar 2019 zum ersten Mal Abgeltungssteuern auf ALLE Fonds anfallen. Das wird zur Folge haben, dass die Depotbanken im Januar 2019 erstmalig die Zahlung der fälligen Steuer von Ihrem Verrechnungskonto abbucht oder durch den Verkauf von Fondsanteilen ermöglicht. Das wird derzeit leider nicht einheitlich gehandhabt. „Glücklicherweise“ war das Investmentjahr 2018 kein besonders erfolgreiches. Damit dürften die Vorabpauschalen, die ja immer nur bei Gewinnen berechnet werden, bei den meisten Fonds bzw. Depots im Januar 2019 sehr gering ausfallen bzw. bei Null liegen. Trotzdem sollten Sie baldmöglichst reagieren.
    Wenn wir die vier Jahre also zusammenfassen sind von den 600 € Gewinn bereits 440 € (140 € + 60 € + 240 €) über die Vorabpauschale versteuert worden. Die dabei angefallene Abgeltungssteuer betrug 110 €. Wenn jetzt der Fond vollständig verkauft wird, mussten früher die 600 € Gewinn versteuert werden. Jetzt werden die bereits versteuerten 440 € (Vorabpauschalen) von diesem Gesamtgewinn abgezogen und es müssen nur noch die restlichen 160 € versteuert werden. Darauf vielen weitere 40 € Abgeltungssteuer (25% von160 €) an. Insgesamt wären also wieder 150 € Abgeltungssteuer (35 € + 15 € + 0 € + 60 € + 40 €) gezahlt worden.
  • Die neue Bedeutung des Freistellungsauftrages: Bisher war es so, dass Sie unbedingt einen ausreichenden Freistellungsbetrag bei Ihren Zinsprodukten vereinbart haben sollten. Dort wurde ansonsten jedes Jahr ein Teil der Zinsen in Form der Steuer abgeführt und somit der wichtige Zinses-Zins-Effekt verhindert. Bei den Fondsanlagen musste nur zur Auszahlung auf die Steuer geachtet werden. Das gilt nicht mehr! Zukünftig wird auch bei Fondsanlagen der Zinses-Zins-Effekt durch die Vorabpauschalen deutlich behindert. Sie sollten daher in Zukunft Ihren Freistellungsauftrag besonders dort nutzen wo die bessere Rendite zu erwarten ist. Auch wenn 2018 nun wirklich kein gutes Jahr für Fondsanlagen war, langfristig dürfte der Zinses-Zins-Effekt bei Sparbüchern deutlich uninteressanter als bei Fondsanlagen sein. Daher sollten Sie in 2019 die Verteilung Ihrer Freistellungsaufträge sinnvoll neu gestalten. Bitte sprechen Sie uns dazu an.

* Diese Aussage ist nicht ganz richtig da, je nach Art der Fonds, auch vor dem Verkauf schon Abgeltungssteuer anfallen konnte. Für eine genauere Aussage fragen Sie uns bitte.

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